Satzung
des FC Adler 1911 Meindorf e.V.
1. Vereinszweck und Vereinsvermögen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Fußballclub FC Adler 1911 Meindorf e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
Der Verein mit Sitz in Sankt Augustin-Meindorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 durch Förderung des Volkssports.
§ 2
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sämtliche Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Platzeinnahmen, Spenden, Vereinsveranstaltungen u.a. dürfen ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins werden Mitgliedsbeiträge, soweit sie noch in der Vereinskasse vorhanden sind, jedoch nicht über die für das laufende Jahr entrichtet hinaus, an die betreffenden, zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder erstattet.
§ 3
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vermögen des Vereins, soweit es die nach § 2 an die Mitglieder zurückzuzahlenden Beitragsanteile übersteigt, der Stadt Sankt Augustin, Ortsteil Meindorf, zur Verwendung für die Förderung des Sports in Meindorf übertragen werden.
2. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
§ 6
Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:
- Aktive Mitglieder
- Inaktive Mitglieder
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Mitglieder ab dem 30. Lebensjahr können der Alte-Herren-Abteilung des Vereins angehören
Einzelheiten werden in der Jugendordnung und in der „Besonderen Ordnung“ der Alte-Herren-Abteilung des Vereins festgelegt.
§ 7
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann das Mitglied mit 14-tägiger Frist zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber aufkündigen. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Ist der Jahresbeitrag noch nicht entrichtet, wird er anteilsmäßig für die Monate bis zum Austritt fällig.
3. Rechtsstellung der Mitglieder
§ 8
Die Mitglieder sind, vorbehaltlich der für Jugendliche festgelegten Ausnahmen, zur Teilnahme an sämtlichen Vereinsveranstaltungen und zur Mitwirkung in allen Vereinsangelegenheiten berechtigt. Sie sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliederbeiträge, und zwar für die Mitglieder gemäß § 6 in der von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegten Höhe, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Übungsleiterzuschusses gegeben sind, zu entrichten. Im Eintrittsjahr wird der Jahresbeitrag anteilmäßig für die noch ausstehenden Monate fällig.
§ 9
Aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und schwerwiegender Verstöße gegen den Vereinszweck, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen einen Vorstandsbeschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
4. Die Vereinsorgane
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Vereinsangelegenheiten grundsätzlicher Art. Sie kann alle übrigen Angelegenheiten zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung machen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit und der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für die Beschlüsse, die Ausnahmen von Satzungsbestimmungen vorsehen. Jugendliche sind nicht stimm-berechtigt.
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar und bis 31. Dezember des Jahres. Mitgliederversammlungen sind einmal im Jahr durch den Vorstand innerhalb der ersten drei Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie auf schriftliches Gesuchen von mindestens zehn Mitgliedern einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens einer Frist von drei Wochen erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingehen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Die Beurkundung der gefassten Beschlüsse wird durch den Leiter der Versammlung und den Schriftführer vorgenommen.
§ 11
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem 1. Kassierer. Es kann noch ein weiterer stellvertretender Vorsitzender für bestimmte Aufgaben gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und sonstigen Rechtshandlungen ist die Mitwirkung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich und genügend.
§ 12
Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Kassierer, der Jugendleiter, der Leiter der Alte-Herren-Abteilung und bis zu drei Beisitzer. Mindestens ein Beisitzer vertritt die Belange der aktiven und ein weiterer der inaktiven Mitglieder.
Der Jugendleiter betreut die Jugendabteilung und ist für die Durchführung und Überwachung des Jugendbetriebes verantwortlich.
Der Leiter der Alte-Herren-Abteilung ist verantwortlich für die Durchführung aller Veranstaltungen (sportlich, gesellig) der Alte-Herren-Abteilung.
Beide Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen der Verseinssatzung selbständig, sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes § 26 BGB (§ 11) sowie des erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Leiters der Alte-Herren-Abteilung, die durch die jeweiligen Abteilungen gewählt werden, werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Beisitzer jährlich. Die Wahl erfolgt durch die Stimmenmehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Vertreter der Abteilungen werden als Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit bestätigt.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen sind zu erstatten.
5. Kommissionen
§ 14
Für jedes Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kasse des Vereins und der Abteilungen prüfen. Sie sind zur Prüfung verpflichtet. Sie haben zu jedem Bericht der Kassierer Stellung zu nehmen. Sie können Einsicht in alle Unterlagen und jede Auskunft von den Kassierern und den übrigen Vorstandsmitgliedern auch in den Abteilungen verlangen.
§ 15
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen oder aus sonstigen Anlässen etwa eintretenden Schäden, insbesondere auch nicht bei Diebstahl von persönlichen Sachen der Vereinsmitglieder.
Soweit Mitglieder für eventuelle Schäden, die ihnen durch Verschulden eines anderen Mitglieds oder einer dritten Person erwachsen, einen, auch eventuellen, Ersatzanspruch gegen den Verein haben könnten, gilt Haftungsausschluss gemäß Absatz 1.
§ 16
In Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern über Vereinsangelegenheiten sowie zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. In das Schiedsgericht entsendet jede der streitenden Parteien einen Schiedsrichter. Diese wählen einen Vorsitzenden, der nicht aus ihrer Mitte zu stammen und auch nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 17
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satz ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
§ 18
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 1968 mit Zwei-Drittel-Mehrheit aufgenommen.
Am 14. März 1975 wurde der Wortlaut der §§ 8 und 10 jeweils einstimmig geändert und ergänzt.
Am 12. April 1985 wurde der Wortlaut der §§ 10 und 12 geändert und ergänzt und einstimmig auf der Jahreshauptversammlung angenommen.
Am 15. Mai 1992 wurde der Wortlaut der §§ 5, 6, 8, 12 und 14 geändert und ergänzt.
Am 24. März 1995 wurde der Wortlaut der §§ 4, 7, 8, 10, 11, 13 und 14 geändert und ergänzt.
§ 17 wurde neu aufgenommen, wodurch der alte § 17 zum neuen § 18 wurde.
Am 26. April 2002 wurde der Wortlaut des § 11 geändert und ergänzt und einstimmig auf der Jahreshauptversammlung angenommen.